Verein

Kurzportrait

Anschrift
TC Haslach 1958 e.V.
Strickerweg 14
77716 Haslach
Tel: 07832/3687

Gründung
1958

Mannschaften
7 Herrenmannschaften TSG (1, 30, 40, 50, 65, 70, 75)
2 Damenmannschaften TSG (1, 30)
2 Juniorenmannschaften TSG (U10, U15)

Anlage
5 Sandplätze
2 Allwetterplätze
1 Ballwand

Clubhaus
Von Mitgliedern bewirtschaftetes Clubheim mit großer, nach Süden ausgerichteter Terrasse.

Vorstand

1. Vorsitzender Rainer Flaig 07832/2576 vorsitz@tennisclub-haslach.de
2. Vorsitzender Günter Schwarz 07838/955693 vorsitz@tennisclub-haslach.de
Kassiererin Monique Imhof 07832/969562
Sportwartin Caroline Flaig 07832/5643 sport@tennisclub-haslach.de
Jugendwart Andreas Roth jugend@tennisclub-haslach.de
Beisitzerin Jugend Stefanie Semling beisitz.jugend@tennisclub-haslach.de
Geschäfts-/Schriftführerin Diana Buth schriftfuehrung@tennisclub-haslach.de
Platzwart Roland Albiker 07832/3687 platz@tennisclub-haslach.de
Pressereferent Manfred Bührer 07832 975370 presse@tennisclub-haslach.de
Wirtschaftsbeauftragte Martina Kech 07831/9689934 wirtschaft@tennisclub-haslach.de
Beisitzer Sport Samuel Geissler 07832/979777 beisitz.sport@tennisclub-haslach.de
Beisitzer zbV Holger Brohammer beisitz@tennisclub-haslach.de
Beisitzer zbV Peter Keller beisitz@tennisclub-haslach.de
Beisitzer Homepage Jan Bucher homepage@tennisclub-haslach.de
Beisitzerin Social Media Ellen Moser
Beisitzerin Social Media Hannah Vetter
Jugendvertreter Cedric Moser jugendvertretung@tennisclub-haslach.de

Aktuelle Vorstandschaft von links nach rechts: Monique Imhof, Martina Kech, Manfred Bührer, Peter Keller, Caroline Flaig, Andreas Roth, Günter Schwarz, Holger Brohammer, Diana Buth, Ellen Moser, Samuel Geissler, Hanna Vetter und Rainer Flaig

Geschichte

Die Anfänge des Tennis-Club Haslach

Am 15. März 1924 trafen sich 21 Personen im Hotel „Goldenes Kreuz“ in Haslach, um einen Tennisclub zu gründen. Herr Wilhelm Ophoff, der zu dieser Tagung eingeladen hatte, wurde zum Ersten Vorsitzenden der Gruppierung gewählt. Eine Platzkommission wurde bestellt, denen u.a. Bürgermeister Selz, Apotheker Merz und Fabrikant Bauer angehörten. Zwischen Kinzigdamm und Herrenberg hatten die Fußballer ihren Platz verlassen. Daraus ergab sich die Möglichkeit das Fußballfeld in einen Tennisplatz umzufunktionieren. Es war zu der Zeit ein Privileg dem Tennisclub anzugehören. Das Verhältnis von 29 zu 11 aktiver zu passiver Mitglieder zeigt den hohen gesellschaftlichen Wert, den der Club für die Mitglieder hatte, was eine Allgemeinerscheinung zu der Zeit  bei Tennisclubs war. Entsprechend zahlreich waren dann auch die rein gesellschaftlichen Veranstaltungen über die Wintermonate in Haslach. Allein zwischen Dezember 1924 und April 1925 liefen sieben größere Versammlungen und Festivitäten. Der Beifall war zwar groß, doch die Kosten offensichtlich ebenso. Die Stadt kassierte sogar eine Lustbarkeitssteuer in Höhe von 10 Mark, das Finanzamt – wohl als GEMA-Vorläufer – eine Vergnügungssteuer von 8 Mark. All dies hinderte jedoch nicht bis in die frühen Morgenstunden zu feiern, von 6.30 Uhr ist laut Protokoll die Rede. Feiern konnte man, doch was war sonst noch geboten?

Am 25. August 1925 wurde Adolf Bauer zum Ersten Vorsitzenden gewählt. Bauer behielt dieses Amt bis zur Auflösung des Club mit dem Ausbruch des Zweiten Weltkrieges. Sportlich übte man sich hauptsächlich in freundschaftlichen Turnieren mit Gengenbach und Wolfach, auch Offenburg kam schon mal in Frage. Ansonsten spielte man im Club, die Möglichkeiten waren auch nicht allzu umfangreich. Bedingt durch die Wirtschaftskrisenjahre wurde die finanzielle Situation des Vereines immer schlechter. Vorsitzender Bauer forderte die Mitglieder im Mai 1930 auf, der Tennisclub in einen reinen Sportverein umzuwandeln, ohne passiver Mitglieder, Unterhaltungsabende wurden gestrichen, Neumitglieder wurden durch Mund zu Mund-Propaganda gewonnen.

„Anfänge“- das soll hier heißen : die ersten Jahre, bis der Club sich soweit stabilisiert hatte, dass er in ein „normales“ Clubleben eintreten konnte.

  • Die erste Versammlung im Gasthaus „Zur Arche“ fand am 16. Mai 1958 statt. Von 25 Anwesenden wurde die Gründung des Tennisclubs Haslach beschlossen.

  • Der erste Vorstand setzte sich wie folgt zusammen:

    • 1. Vorsitzender: Walter Faulhaber

    • 2. Vorsitzender: Paul Kössler

    • Kassier: Johann Allgeier

    • Schriftführer: Manfred Stay

    • Sport- und Jugendwart: Dieter Hiemeyer

    • 1. Beisitzer: Bruno Fichter

    • 2. Beisitzer: Florian Roser

    • 3. Beisitzer: Viktor Büche

    • Der erste Platzwart wurde Kurt Albiker, dessen Sohn Helmut im Jahre 2002 dieses um viele Aufgaben erweiterte und deshalb mit „Technischer Wart“ bzw. „Teamchef“ bezeichnete Amt bekleidet

  • Der erste Jahresbeitrag wurde 1958 für Mitglieder über 18 Jahren auf 2,00 DM, unter 18 Jahren auf 1,00 DM festgesetzt. Im ersten Jahr konnte allerdings mangels vorhandener Plätze noch nicht gespielt werden.

  • Das erste Spiel fand am 20. Mai 1959 statt, als die beiden ersten Plätze eingeweiht wurden. Platz drei auf der alten Anlage kam 1962 dazu, Platz vier und fünf folgenden 1981.

  • Die erste Mitgliederversammlung war am 27. April 1959 mit insgesamt dreißig Mitgliedern (Die Mitgliederzahl verdoppelte sich innerhalb desselben Jahres)

  • Der erste Anschluss an die „große“ Tenniswelt erfolgte im Jahre 1959 mit der Anmeldung beim Badischen Tennisverband (welcher zu der Zeit zwischen Karlsruhe, Säckingen und Bodensee 47 Clubs umfasste.

 

Der Club beim 25-jährigen Vereinsjubiläum 1983:

  • Der Club hatte knapp 200 Mitglieder – davon über ein Drittel Jugendliche – die Vorstandschaft setzte sich wiefolgt zusammen:

    • 1. Vorsitzender: Dr. Thomas Maack

    • 2. Vorsitzender: Monika Kohde

    • Kassier: Manfred Läufer

    • Sportwart: Dr. Lothar Menke

    • Jugendwart: Kurt Kohde

    • Bewirtschaftung: Mara Gabriel

    • Technischer Wart: Helmut Albiker

    • Öffentlichkeitsarbeit: Hans-Peter Falk

    • Jugendvertreter: Rainer Flaig

    • z.b.V.: Manfred Matt

  • zur Förderung des Breitensports bot der Tennisclub seinen Mitgliedern neben dem Training für die gemeldeten Mannschaften ein Jugendtraining (durch Kurt Kohde) und ein Training für Erwachsene Tennisneulinge (geleitet von Herbert Jägel und Martin Herrmann) an, beides kostenlos.

  • Der Club spielt mit sechs Mannschaften in den offiziellen Meden- bzw. Poensgenrunden:

    • Herren 1 – 1. Bezirksklasse

    • Herren 2 – 2. Bezirksklasse

    • Herren 3 – 2. Kreisliga

    • Damen 1 – 1. Bezirksklasse

    • Damen 2 – 1. Kreisliga

    • Junioren B – 1. Bezirksklasse

  • Der Club hat in Haslach einen guten Platz unter den sporttreibenden Vereinen errungen offen für alle sportbegeisterten Interessenten.

 

In den folgenden Jahren

  • Verlegung der Anlage auf Wunsch der Stadt Haslach unter tatkräftiger Mitwirkung von allen Beteiligten (Einweihung der neuen Anlage am 29. August 1992)

  • Erweiterung der 5-Platz-Anlage um zwei Allwetterplätze im Jahr 1999-2000, dadurch wurde der Grundstein für einen ganzjährigen Spielbetrieb auf der Anlage des TC Haslach gelegt. (Einweihung der neuen Allwetterplätze am 20. Juli 2002)

  • Hans-Peter Falk wird im Rahmen der Jahreshauptversammlung am 31.Janur 2003 im Rebstock in Haslach zum 1. Vorsitzenden gewählt. Der TC Haslach hat wieder über 200 Mitglieder, genauer 202.

Satzungen

Platz- und Spielordnung des TC Haslach

Unser Tennisclub ist Mitglied des Badischen Tennis-Verbandes und des Deutschen Tennis-Bundes.

Die Spielabwicklung erfolgt nach den Regeln des DTB.

Platzordnung
  • Jeder Spieler hat sich innerhalb der Platzanlage ruhig zu verhalten, damit die Spiele ohne Störung ausgetragen werden können.
  • Zur Schonung der Plätze sind nur vorschriftsmäßige Tennisschuhe zugelassen.
  • Der Platz ist nach beendetem Spiel abzuziehen und bei Trockenheit vor Spielbeginn zu wässern.
  • Sportunfälle sind versichert. Meldung bitte an ein Mitglied des Vorstands. Für sonstige Unfälle oder Diebstahl auf der Anlage haftet  der Club nicht.
Spielordnung
  • Die Plätze dürfen nur von den Mitgliedern benutzt werden, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Club gegenüber nachgekommen sind.
  • Die Spielberechtigung beträgt für Einzel 45 Minuten, für Doppel 60 Minuten.
  • Für jeden Platz gibt es eine Zeituhr, die auf den Beginn der Spielzeit zu stellen ist. Wer die Uhr nicht   einstellt, muss den Platz auf Verlangen verlassen.
  • An Werktagen sind diejenigen vorrangig spielberechtigt, die an diesem Tag noch nicht gespielt haben. Samstags, Sonntags und an Feiertagen gilt diese Regelung nicht. Die Spielberechtigung ergibt sich dann aus der Reihenfolge der Wartenden.
  • Bei regem Spielbetrieb bitte möglichst Doppel spielen. 
  • Platzreservierungen sind außer den Trainingszeiten nur für Forderungsspiele möglich. Die am Schwarzen Brett ausgehängten Forderungslisten sind vollständig auszufüllen, andernfalls ist die Platzreservierung anfechtbar. Es dürfen nicht mehr als zwei Forderungsspiele gleichzeitig stattfinden.
  • Jugendliche (unter 18 Jahre) haben Spielberechtigung: werktags bis 18 Uhr samstags bis 15 Uhr.
  • An Sonn- und Feiertagen haben Jugendliche kein Spielrecht. Außerhalb der angegebenen Zeiten können sie spielen, wenn kein Vollmitglied Anspruch auf den Platz erhebt.
  • Kurgäste sowie Gäste in Begleitung von Clubmitgliedern können die Anlage des TC Haslach benutzen. Haslacher Bürger können höchstens ein Jahr als Gäste spielen.
Spielberechtigung von Gästen:
  • Werktags bis 17 Uhr und samstags bis 13 Uhr.
  • Außerhalb der angegebenen Zeiten können die Plätze nur benutzt werden, wenn kein Mitglied Anspruch darauf erhebt.
Gäste in Begleitung von Clubmitgliedern:
  • Vor Betreten des Platzes tragen sich Gast und Clubmitglied bitte in die Gästeliste ein. 
  • Das Clubmitglied ist verantwortlich für die Entrichtung der Gastspielgebühr (siehe Beiträge und Gebühren). 
  • Der Wirtschaftsdienst oder die Vorstandsmitglieder nehmen die Gastspielgebühr entgegen.
  • Nach erfolgter Zahlung, wird dies auf der Gästeliste quittiert. 
Kurgäste:
  • Kurgäste wenden sich an die Sparkasse Haslach-Zell. 
  • Bitte zahlen Sie Ihre Gastspielgebühr auf das Konto Nr. 00-014803 ein. 
  • Der Einzahlungsschein mit Zweck und Zeitraumvermerk ist Ihr Berechtigungsausweis. 
  • Gegen Hinterlegung von 10,00€ erhalten Kurgäste einen Platzschlüssel. 
  • Dieser ist nach Ablauf der bezahlten Spielzeit wieder abzugeben.

Haslach, den 30.05.01                                                                                                                 

Vorstandschaft des Tennisclub Haslach 1958 e.V. 

Vereinssatzung des Tennis-Clubs Haslach

§ 1: Name, Sitz und Zweck des Vereins

  • Der am 16. Mai 1958 gegründete Verein hat den Namen „Tennis-Club Haslach/Kinzigtal e.V.“
  • Der Verein hat seinen Sitz in Haslach/Kinzigtal und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfach/Baden eingetragen.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Verein ist Mitglied des Badischen Tennis-Verbandes und des Deutschen Tennis-Bundes.
  • Der Tennisclub Haslach e.V. mit Sitz in 77716 Haslach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind die Förderung und Pflege des Tennissports und des geselligen Lebens.      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere im Bereich der Jugendarbeit.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2: Mitgliedschaft

  • Der Club besteht aus:
    • aktiven Mitgliedern,
    • passiven Mitgliedern,
    • Jugendlichen und
    • Ehrenmitgliedern.
  • Alle Mitglieder erkennen mit der Aufnahme die Satzung des Vereins an.

 

§ 3: Aufnahme

  • Aufnahmefähig sind alle Personen.

 

§ 4: Austritt und Ausschluss

  • Die Mitgliedschaft endet:
    • durch freiwilligen Austritt,
    • durch Ausschluss,
    • durch den Tod und
    • durch die Auflösung des Vereins.
  • Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Anrechte an den Verein und seine Einrichtungen.
  • Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der Austritt muss mindestens sechs Wochen zuvor dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  • Bis zum Austritt hat das Mitglied allen mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen dem Club gegenüber nachzukommen.
  • Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3-Mehrheit. Dem Betroffenen muss vor der Entscheidung Gelegenheit gegeben werden, sich vor dem Gesamtvorstand zu rechtfertigen. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen.
  • Der Ausschluss kann erfolgen:
    • bei Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung,
    • bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Satzung,
    • bei absichtlicher und wiederholter Störung des Clublebens trotz Verwarnung und
    • bei unehrenhaftem Betragen und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

 

§ 5: Ehrenmitglieder

  • Personen, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands vom Gesamtvorstand mit 2/3-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  • Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragszahlung befreit. Sie haben Zeit Ihres Lebens Sitz und Stimme im Gesamtvorstand.

 

§ 6: Beitrag

  • Die Jahresbeiträge werden vom Gesamtvorstand benannt und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  • Die Beiträge sind innerhalb der ersten vier Monate im Geschäftsjahr zu entrichten.
  • Jedes Mitglied zahlt, gleichgültig in welchem Monat des Jahres es in den Club eintritt, den vollen Jahresbeitrag.
  • Eine Stundung des Beitrags kann beim Vorstand beantragt werden.
  • Für besondere Zwecke zu erhebende einmalige oder sich wiederholende Zahlungen werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit beschlossen.
  • Wer zum wiederholten Male in den Club eintritt, zahlt keine weitere Aufnahmegebühr.

 

§ 7: Stimmberechtigung und Wählbarkeit

  • Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Mitglieder unter 18 Jahren sind nur dann stimmberechtigt, wenn es um deren spezielle Belange geht. Der Jugendvertreter wird nur von Jugendlichen gewählt.
  • Wählbar – außer dem Jugendvertreter – sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist nur, wer wenigstens ein Jahr Mitglied des Vereins ist.

 

§ 8: Verwaltung

  • Die Angelegenheiten des Vereins werden bearbeitet, vertreten und verwaltet durch:
    • den Vorstand,
    • den Gesamtvorstand und
    • die Mitgliederversammlung.

 

§ 9: Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus:
    • dem ersten Vorsitzenden,
    • einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Kassenwart,
    • dem Sportwart und
    • dem Geschäftsführer.
  • Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu besorgen und die Beschlüsse von Gesamtvorstand und Mitgliederversammlung durchzuführen.
  • Die Mitglieder des Vorstands erstellen für ihre Ressorts die der Mitgliederversammlung vorzulegenden Jahresberichte.
  • Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt und sind ehrenamtlich tätig.
  • Der erste Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts. Diese Vorstandsmitglieder sind jederzeit einzeln vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie leiten die Sitzungen und Veranstaltungen des Vereins und seiner Organe und sorgen für die Durchführung von deren Beschlüssen.
  • Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse. Er zieht die Vereinsbeiträge ein und leistet die vom Vorstand genehmigten Zahlungen.
  • Zur jährlichen Kassenprüfung bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Clubmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Der Vorstand ist berechtigt, die Kasse jederzeit zu überprüfen.
  • Der Sportwart ist für die Ordnung und den Ablauf des sportlichen Übungsbetriebes und der Wettkämpfe verantwortlich. Er betreut die aktiven Mitglieder des Vereins und vertritt deren Interessen im Vorstand, im Gesamtvorstand und in der Mitgliederversammlung. Er überwacht die Arbeit der Abteilungsleiter.
  • Dem Geschäftsführer obliegt der gesamte Schriftverkehr. Über alle Sitzungen und Versammlungen des Vereins sind Protokolle anzufertigen und zu unterzeichnen und vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gegenzuzeichnen.

 

§ 10: Gesamtvorstand

  • Der Gesamtvorstand besteht aus:
    • den Vorstandsmitgliedern (§ 9),
    • dem Jugendwart,
    • dem Platzwart,
    • dem Verantwortlichen für den Wirtschaftsdienst,
    • dem Vertreter der Nichtmannschaftsspieler,
    • dem Pressewart,
    • dem Jugendvertreter,
    • den Beisitzern und
    • den Ehrenmitgliedern.
  • Der Gesamtvorstand wird – außer den Ehrenmitgliedern – von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und ist ehrenamtlich tätig.
  • Zahlungen von pauschalem Aufwandsersatz und von Vergütungen an Vorstandsmitglieder im Dienste des Vereins sind möglich, wenn die Zahlungen nicht unangemessen hoch sind.
  • Der Gesamtvorstand beschließt über alle grundsätzlichen und wichtigen Vereinsangelegenheiten, soweit dafür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  • Eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Geschäftsordnung kann den Aufgabenbereich des Gesamtvorstands regeln.
  • Der Gesamtvorstand bestimmt die Richtlinien aller Veranstaltungen im sportlichen wie im gesellschaftlichen Bereich.
  • Der Gesamtvorstand beschließt Art und Höhe der Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen, die Übungsleitern oder sonstigen für den Verein in besonderer Form tätigen Mitgliedern gezahlt werden können. Ist dabei ein Mitglied des Gesamtvorstands betroffen, so hat dieses bei der Abstimmung kein Stimmrecht.
  • Der Gesamtvorstand muss in regelmäßigen Abständen, die vier Wochen nicht wesentlich überschreiten sollten, zu Sitzungen zusammenkommen.
  • Auf schriftlichen Antrag der Mehrheit der Gesamtvorstandsmitglieder muss innerhalb von zwei Wochen eine zusätzliche Sitzung des Gesamtvorstands einberufen werden.
  • Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands während der Wahlperiode aus, so kann es kommissarisch vertreten werden. Dieser Vertreter ist vom Gesamtvorstand zu wählen und besitzt die gleichen Rechte und Pflichten wie sein Vorgänger.

 

§ 11: Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  • Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  • Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Mehrheit des Gesamtvorstands oder ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragt.
  • Zu ordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mit vollendetem 14. Lebensjahr mindestens zwei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der wichtigsten Tagesordnungspunkte einzuladen.
  • Der Gesamtvorstand beschließt darüber, ob Jugendliche zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen eingeladen werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, wenn die Einberufung ordnungsgemäß nach § 11 Abs. 4 erfolgt ist.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    • die Genehmigung der Jahresberichte/des Kassenberichts
    • die Entlastung und Wahl des Vorstands und des Gesamtvorstands
    • die Abänderung der Satzung
    • die schriftlich eingegangenen Anträge, soweit dies nicht Pflicht des Gesamtvorstands ist
    • die Auflösung des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Satzungsänderungen werden von den anwesenden Mitgliedern mit 2/3-Mehrheit beschlossen.
  • Die Auflösung des Vereins kann nur dann von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde. Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  • Eine Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn wenigstens ¼ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht.

 

§ 12: Auflösung des Vereins

  • Im Falle der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Diese haben dem Bürgermeisteramt der Stadt Haslach i.K. einen Geschäftsbericht zu erstatten. Der Geschäftsbericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  • Das bei Auflösung des Vereins verbliebene Vereinsvermögen ist der Stadt Haslach i.K. zu übertragen. Dieses Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 13

  • Die vom Gesamtvorstand oder der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
  • Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Versicherungen.
  • Der Verein haftet nicht für das Abhandenkommen von Gegenständen in den eigenen oder von ihm genutzten Räumen und Sportanlagen.
  • Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das Vereinsrecht.

 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24. Mai 1993 einstimmig angenommen.

     

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung entfällt ab dem 01.01.1997 der Aufnahmebeitrag 

 

Ehrenordnung des TC Haslach

§ 1: Allgemeines

  • Die Ehrenordnung regelt die Ehrung der Mitglieder und Förderer des TC Haslach.

 

§ 2: Ehrungsanlässe

  • Folgende Ehrungen können vorgenommen werden:
    • Verleihung der Ehrenurkunde (§ 3)
    • Ernennung zum Ehrenmitglied (§ 4)
    • Ernennung zum Ehrenvorsitzenden (§ 5)
    • Vergabe von Präsenten aus besonderen Anlässen (§ 6)
  • Die Modalitäten der Ehrungen sind in den Paragraphen 3 bis 6 geregelt und erläutert.

 

§ 3: Verleihung einer Ehrenurkunde

  • Die Ehrenurkunde kann an Vereinsangehörige und Förderer verliehen werden, die sich um den Verein durch besonders aktive Mitarbeit verdient gemacht haben.

 

§ 4: Ernennung zum Ehrenmitglied

  • Zu Ehrenmitgliedern des TC Haslach können ernannt werden:
    • Langjährige besonders verdiente Vereinsmitglieder.
    • Langjährige hervorragende Förderer (finanziell oder ideell) des TC Haslach.

 

§ 5: Ernennung zum Ehrenvorsitzenden

  • Zum Ehrenvorsitzenden des TC Haslach können der 1. und der 2. Vorsitzende nach Beendigung ihrer Tätigkeit ernannt werden.

 

§ 6: Vergabe von Geschenken aus besonderen Anlässen

  • Der jeweilige erste Vorsitzende wird ermächtigt bei besonderen Anlässen Geschenke in angemessenem Wert im Einzelfall zu vergeben.

 

§ 7: Zuständigkeiten

  • Für die Ehrungen nach §§ 3 bis 5 ist der Vorstand zuständig. Die Ehrungen zu den §§ 3 bis 5 werden durch den jeweiligen 1. Vorsitzenden oder dessen Beauftragten vorgenommen
  • Ein Rechtsanspruch auf eine Ehrung besteht nicht.
  • Erfolgte Ehrungen können bei Unwürdigkeit durch den Vereinsvorstand wieder aberkannt werden.

 

§ 8: Anträge

  • Anträge nach § 3 bis 5 können auf jeder Vorstandssitzung gestellt werden. Zur Bewilligung genügt die einfache Mehrheit der Vorstandschaft.
  • Über Anträge nach §§ 4 und 5 entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Bewilligung genügt die einfache Mehrheit.

 

§ 9: Befugnisse von Geehrten

  • Nach §§ 4 und 5 Geehrte (Ehrenmitglied und Ehrenvorsitzende) haben bei allen Vereinsveranstaltungen freien Zutritt als Ehrengäste. Sie sind berechtigt an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Geehrten sollen zu den Vereins-veranstaltungen eingeladen werden.

 

§ 10: Schlussbestimmungen

  • Die Ehrenordnung des TC Haslach tritt am 06. März 2008 durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

 

Haslach, den 06. März 2008

Hans-Peter Falk

1. Vorsitzender

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06. März 2008 einstimmig angenommen.

Datenschutz

Datenschutz
Neue europäische Datenschutzverordnung

Die europäische Datenschutzverordnung verpflichtet uns, alle Mitglieder über die Verarbeitung ihrer personenbezogener Daten zu informieren (EU-DSGVO Art. 14).

Allgemeine Vereinbarung
Die von den Mitgliedern angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, Bankdaten, die zum Zwecke der Durchführung des entstehenden Mitgliedsverhältnisses notwendig und erforderlich sind, werden auf Grundlage gesetzlicher Berechtigungen erhoben. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Pressearbeit
Der Verein kann die Tagespresse über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse informieren. Solche Informationen können überdies auch auf der Internet-Seite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert und wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes dienen. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

Autritt aus dem Verein
Beim Austritt werden Adresse, Telefonnummern und Mailadressen des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts vereinseigenen EDV-System gespeichert.

Rechte des Betroffenen: Auskunft. Berichtigung, Löschung und Sperrung
Alle Mitglieder sind gemäß § 15 DSGVO jederzeit berechtigt, gegenüber dem Tennisclub um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO können Sie jederzeit gegenüber dem Tennisclub die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.
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